Der Staatsanwalt als Richter
Dürfen Freiheitsstrafen in Strafbefehlen ausgefällt werden?
Abstract
Custodial sentences are among the most severe sanctions that can be imposed by a state. The European Convention on Human Rights therefore guarantees that custodial sentences may only be imposed by a court. However, the reality in Switzerland is different. Three out of four custodial sentences are not imposed by courts, but by public prosecutors in sentencing orders. This paper takes a critical look at this practice and argues that custodial sentences should not be handed down in summary penalty orders. Freiheitsstrafen gehören zu den schwerwiegendsten Sanktionen, die von einem Staat verhängt werden können. Die europäische Menschenrechtskonvention garantiert deswegen, dass Freiheitsstrafen nur durch ein Gericht ausgesprochen werden dürfen. Die Realität sieht in der Schweiz allerdings anders aus. Drei von vier Freiheitsstrafen werden nicht durch Gerichte, sondern durch Staatsanwälte in Strafbefehlen angeordnet. Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dieser Praxis auseinander und legt dar, dass Freiheitsstrafen nicht in Strafbefehlen ausgefällt werden dürfen.
Keywords
Strafbefehlsverfahren, Freiheitsstrafen, Artikel 5 EMRK, Richtervorbehalt, Rechtsstaatlichkeit, Staatsanwaltschaft, Effizienz, Gerechtigkeit, Fair Trial, Verfahrensrechte, StrafprozessrechtDOI
10.38107/062ISBN
9783907297629Publisher
sui generis VerlagPublisher website
https://suigeneris-verlag.chPublication date and place
Zurich, 2025Classification
Law